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57/2019

Einkommensgrenzen geändert bei NRW-Wohnraumförderung

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Das am 1.1.2010 in Kraft getretene Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) enthält in § 13 Abs. 4 eine Dynamisierungsklausel. Diese führt alle drei Jahre (erstmals zum 1.1.2013) zu einer automatischen Anpassung der Einkommensgrenzen des § 13 Abs. 1 WFNG NRW an den vom Statistischen Bundesamt ermittelten veränderten Verbraucherpreisindex im festgelegten Referenzzeitraum.

Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen hat in seinem Runderlass vom 13.11.2018 die neuen Einkommensgrenzen bekannt gegeben. Dieser Erlass wird in Kürze im Ministerialblatt veröffentlicht.   Die dynamisierten Einkommensgrenzen lauten künftig wie folgt:  

  • 1-Personen-Haushalt: 19.350 € (bisher 18.430 €) 
  • 2-Personen-Haushalt: 23.310 € (bisher: 22.210 €) 
  • Zuschlag für jede weitere zum Haushalt rechnende Person: 5.350 € (bisher 5.100 €) 

Zuschlag für jedes zum Haushalt gehörende Kind  im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 Einkommensteuergesetz: 700 € (bisher 660 €) Diese Einkommensgrenzen sind ab 01.01.2019 bei allen Förderzusagen nach § 10 WFNG NRW, der Erteilung von Wohnberechtigungsscheinen gemäß § 18 WFNG NRW und bei allen sonstigen Verwaltungsentscheidungen, bei denen die Einkommensgrenzen nach § 13 Abs. 1 WFNG in Verbindung mit diesem Erlass maßgeblich sind, zu berücksichtigen. 

Az.: 20.4.3-001/003 os