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298/2019

Oberste Finanzbehörden der Länder zu Grundsteuerbemessung

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Das Bundesministerium der Finanzen hat unter Bezugnahme auf die Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom 18. Januar 2019 (BStBl I S. 26) eine ergänzende Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom 3. Juni 2019 zur Zurückweisung der wegen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung des Grundvermögens eingelegten Einsprüche in besonderen Fällen veröffentlicht. Demnach werden am 3. Juni 2019 anhängige und zulässige Einsprüche, die sich gegen die Ablehnung von zulässigen Anträgen auf

  • Aufhebung oder Änderung der Feststellung eines Einheitswerts für inländischen Grundbesitz sowie
  • Fortschreibung des Einheitswerts (§ 22 BewG) und
  • Aufhebung oder Änderung der Festsetzung eines Grundsteuermessbetrags oder
  • Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrags (§ 17 GrStG)

richten, zurückgewiesen, soweit mit ihnen geltend gemacht worden ist, dass die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens (§ 19 Abs. 1, §§ 68 und 70, § 129 Abs. 2 BewG) gegen das Grundgesetz verstoßen.

Die Allgemeinverfügung kann in Internet abgerufen werden unter https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Allgemeinverfuegung/2019-06-03-ergaenzung-allgemeinverfuegung-einheitsbewertung-des-grundvermoegens-verfassungsmaessigkeit.pdf;jsessionid=29AD791D27FA21E88812F6EC6F976622?__blob=publicationFile&v=2  .

Az.: 41.6.3.1-001/003 mu