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214/2019

Verwaltungsgericht Cottbus zu Kündigung der Abfallentsorgung

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Das VG Cottbus hat mit Urteil vom 06.02.2019 (Az.: 6 K 871/14 - abrufbar unter: gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de ) klargestellt, dass das öffentlich-rechtliche Benutzungsverhältnis bezogen auf die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (Stadt, Gemeinde) nicht durch „schlichte Kündigung“ beendet werden kann. Das Bestehen eines Anschluss- und Benutzungszwanges richte sich – so das VG Cottbus - ausschließlich nach den gesetzlichen Voraussetzungen.

Hierzu gehören insbesondere die in § 17 Abs. 1 KrWG geregelten Abfallüberlassungspflichten gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Deshalb sei eine „Kündigung“ als einseitige Erklärung ohne rechtliche Bedeutung, solange die gesetzlichen Voraussetzungen für den Anschluss- und Benutzungszwang vorliegen würden und ebenso die Voraussetzungen für eine Befreiung nicht gegeben seien (vgl. hierzu auch: VG Cottbus, Urteil vom 18.08.2017 – 4 K 1027/13 - ).

Az.: 25.0.2.1 qu