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582/2019

Verschärfung des Düngemittelrechts

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Insbesondere zu einem besseren Schutz der öffentlichen Trinkwasserversorgung hat das Düngemittelrecht auf der Bundes- und Landesebene weitere Änderungen erfahren. Am 10.10.2019 ist auf der Bundesebene die 3. Verordnung zur Änderung der Düngemittelverordnung in Kraft getreten (BGBl. I 2019, S. 1414). Auf der Ebene des Landes Nordrhein-Westfalen gelten seit dem 01.08.2019 nunmehr vollständig alle Regelungen der Landes-Verordnung über besondere Anforderungen an die Düngung (Landesdüngeverordnung – LDüngVO).

Bei nitratbelasteten Schlägen (§ 5 LDüngVO) gelten die dort geregelten Anforderungen an die Art und Weise der Düngung. Dabei gilt ein Schlag als nitratbelastet, wenn er überwiegend oder vollständig in einem Gebiet liegt, welches nach § 3 LDüngVO als nitratbelastet ausgewiesen ist (§ 4 LDüngVO).

Nitratbelastete Gebiete sind nach § 3 LDüngVO die im NRW-Bewirtschaftungsplan (2016 – 2021) für die nordrhein-westfälischen Anteile von Rhein, Weser, Maas und Ems (siehe die Bekanntmachung des Umweltministeriums NRW vom 17.12.2015, MBL. NRW. S. 836) ausgewiesenen Grundwasserkörper im schlechten chemischen Zustand, die einen steigenden Trend der Nitratbelastung aufweisen.

Diese Gebiete werden in der Karte zur Bewertung des chemischen Zustandes der Grundwasserkörper hinsichtlich des Stoffes „Nitrat“ dargestellt und sind in digitaler Form im Internet unter der Adresse http://www.elwasweb.nrw.de einsehbar.

Az.: 24.0.12 qu