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492/2019

Anpassung der Mietobergrenzen ab dem 01.01.2020

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Das Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land NRW (WFNG NRW) enthält in § 32 Abs. 3 eine Anpassungsklausel, die alle drei Jahre zu einer automatischen Anpassung der Mietobergrenzen führt. hat Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bauen und Gleichstellung des Landes NRW hat die ab dem 01. Januar 2020 geltenden neuen Mietobergrenzen bekannt gegeben:

 

Bewilligung der Darlehen

 

 

Gemeinden mit Mietniveau

vor 1980

1980

1990 bis2002

M1

3,62 €

3,97 €

4,47 €

M2

4,02 €

4,37 €

4,87 €

M3

4,42 €

4,77 €

5,27 €

M4

4,67 €

5,02 €

5,52 €

 

Die Bekanntmachung wird demnächst im Ministerialblatt des Landes NRW veröffentlicht.

Az.: 20.4.3-004/006 gr