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511/2019

OVG NRW zum Beitrag bei Hinterlieger-Grundstück

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Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 02.10.2018 (– Az.: 15 A 2282/17 - ) entschieden, dass eine Pflicht zur Zahlung eines Kanalanschlussbeitrages bei einem sog. Hinterlieger-Grundstück nur dann entstehen kann, wenn es nur noch vom Willen des Eigentümers des Hinterlieger-Grundstücks abhängt, ob er sein Grundstück an die öffentliche Abwasserkanalisation anschließt.

Ein bloß bedingtes, in das Ermessen der Gemeinde gestelltes Anschlussrecht genügt nicht, denn Hinterlieger-Grundstücke zeichnen sich – so das OVG NRW - dadurch aus, dass sie nur mittelbar über ein anderes Grundstück (Vorderlieger-Grundstück) an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden können.

Az.: 24.1.2.2 qu