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509/2019

OVG NRW zum Kanalanschlussbeitrag

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Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 09.04.2019 (– Az.: 15 A 1823/18 – abrufbar unter: www.justiz.nrw) entschieden, dass eine Kanalanschluss-Beitragspflicht für Grundstücke, die dem Eisenbahn-Fachplanungsrecht unterliegen, erst dann entstehen kann, wenn die Grundstücke eisenbahnfachplanungsrechtlich entwidmet worden sind. Grundstücke, die einem Fachplanungsvorbehalt unterliegen sind – so das OVG NRW - kein Bauland.

Der Fachplanungsvorbehalt hat zur Folge, dass ihm unterliegende Vorhaben und Anlagen der umfassenden Planungshoheit der Gemeinde entzogen sind. Für solche dem Fachplanungsrecht unterliegenden Grundstücke kann ein beitragsrechtlich relevanter Vorteil durch die Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Abwasserkanalisation deshalb erst dann entstehen, wenn ein Grundstück tatsächlich an die öffentliche Abwasserkanalisation angeschlossen wird und sich damit der Vorteil einer bloßen Inanspruchnahme-Möglichkeit zu einer aktualisierten Inanspruchnahme verdichtet hat.

Az.: 24.1.2.2 qu