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508/2019

OVG NRW zum Kostenersatz

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Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 15.07.2019 (– Az.: 15 A 2099/18 – abrufbar unter: www.justiz.nrw.de) zum sog. Kostenersatz nach § 10 KAG NRW klargestellt, dass eine betriebsfertige Herstellung einer Abwasserleitung dann anzunehmen ist, wenn die Leitung geeignet ist, das von ihr aufgenommene Abwasser aus dem Grundstücksbereich abzuleiten. Beauftragt die Gemeinde ein privates Bauunternehmen mit der Durchführung der Arbeiten, ist nicht der Zeitpunkt der technischen Fertigstellung der Maßnahme durch den Unternehmer maßgebend, sondern der Zeitpunkt der Abnahme, wenn diese zwischen den Vertragsparteien (Gemeinde, Unternehmer) vereinbart worden ist. Erst mit der Abnahme der Arbeiten steht dann fest, dass die Maßnahme dem technischen Bauprogramm der Gemeinde entspricht (so bereits auch: OVG NRW, Beschluss vom 23.03.2017 – Az.: 15 A 638/16) .

Az.: 24.1.2 qu