Mit der Dritten Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung Umwelt vom 21.05.2019 ist eine Anpassung an neue bundesrechtliche Regelungen erfolgt. Hierzu gehört u. a. das Verpackungsgesetz, welches seit dem 01.01.2019 gilt (BGBl I 2017, S. 2234). Gleichzeitig sind auch die Zuständigkeiten zum Vollzug der Klärschlammverordnung (BGBl I 2017, S. 3465) neu geregelt worden. Die neue Klärschlammverordnung war am 03.10.2017 in Kraft getreten. Die Änderung der Zuständigkeitsverordnung gilt ab dem 01.06.2019.
Az.: 23.0.8 qu