Die Geschäftsstelle hatte in den Mitteilungen Vom 13.7.2020 bereits über den Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes NRW vom 10.7.2020 informiert. Zwischenzeitlich sind die Gründe für den Beschluss veröffentlicht worden, die unter dem nachfolgenden Link abgerufen werden können:
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2020/13_B_855_20_NE_Beschluss_20200710.html
Az.: 35.0.8.1-001/011