Das Ministerium des Innern NRW (IM) hat in einem Erlass die Unterbringung von Arbeitskräften und deren Anmeldung nach den melderechtlichen Normen dargestellt. Die melderechtliche Betrachtung der Werkvertragsnehmer/innen bzw. Leiharbeitnehmer/innen, die häufig in Sammelunterkünften oder in sonstigen Gebäuden untergebracht werden, stellt sich wie folgt dar:
In der Regel kann davon ausgegangen werden, dass im Zusammenhang mit der Unterbringung von Beschäftigten in Sammelunterkünften entweder eine Meldepflicht nach § 17 Abs. 1 oder nach § 29 Absatz 1 BMG besteht. Unbeachtlich ist hierbei, ob die untergebrachten Personen einer Tätigkeit in einem anderen Bundesland oder im Ausland nachgehen.
Da die Meldebehörden ihre Aufgaben als Sonderordnungsbehörden (§ 1 MG NRW i. V. m. § 1 BMG) wahrnehmen, gehen die Regelungen des BMG zu Befugnissen und Ordnungswidrigkeiten denen des Ordnungsbehördengesetzes vor. Zu der Verhängung von Bußgeldern wegen ordnungswidrigen Verhaltens in Bezug auf die Mitwirkungspflichten der meldepflichtigen Person, des Wohnungsgebers, des Eigentümers wird auf § 54 BMG verwiesen.
Mitgliedskommunen können den diesbezüglichen Erlass des Ministeriums des Innern im Intranet unter Fachgebiete – Fachbereich Recht, Personal und Organisation – Melderecht oder unter diesem Link abrufen.
Az.: 18.0.1-004/001