weiss

799/2020

Hessischer VGH zur Beseitigung eines Altreifenlagers

Link kopieren

Der hessische Verwaltungsgerichtshof (HessVGH) hat mit Beschluss vom 18.09.2020 (Az:. 9 B L 75/20-) entschieden, dass bereits die formelle Illegalität einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage (hier: eines Altreifenlagers) eine Stilllegungs- und Beseitigungsanordnung gemäß § 20 Abs. 2 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) rechtfertigt. Ein Ermessen der zuständigen Behörde sei nur in atypischen Ausnahmefällen anzunehmen.

Die Geschäftsstelle weist ergänzend darauf hin, dass nur Abfalldeponien auf der Grundlage des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG = Bundesabfallgesetz) genehmigt werden (§ 35 KrWG). Alle anderen Abfallanlagen werden auf der Grundlage des BImSchG und der dazu ergangenen 4. Verordnung zum BImSchG (4. BImSchV) nach dem Bundesimmissionsschutzrecht genehmigt. Einschlägig sind hier die Nr. 8.1 bis 8. 15 der 4. BImschV. Genehmigungspflichtig sind u. a. grundsätzlich auch Abfalllager. Ist eine solche Genehmigung nicht beantragt worden, ist das Abfalllager bereits formell illegal.

Az.: 25.0.2.1 qu