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101/2020

OVG LSA zur Gewässerunterhaltung

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Das Oberverwaltungsgericht für das Land Sachsen-Anhalt (OVG LSA) hat mit Urteil vom 26.09.2019 (Az. 2 L 19/18) entschieden, dass ein verrohrtes Gewässer (hier: ein Bach) nicht (im Sinne der so genannten Zwei-Naturen-Theorie) zugleich Teil einer öffentlichen Abwasserentsorgungseinrichtung sein kann und damit sowohl dem Wasserrecht als auch dem kommunalen Satzungsrecht unterliegen kann. Hiernach unterfällt die Sanierung einer Bachverrohrung dem Wasserrecht und ist damit der Gewässerunterhaltung zuzuordnen. Damit wurde die Klage des Gewässerunterhaltungsverbandes abgewiesen, der festgestellt haben wollte, dass der verrohrte Teil des Baches einen Teil der öffentlichen Abwasserentsorgungseinrichtung darstellt.

Az.: 24.0.16 qu