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456/2020

OVG NRW zum Kanalanschlussbeitrag

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Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 07.11.2019 (Az.: 15 B 1138/19 – abrufbar unter: www.jusitz.nrw.de) erneut klargestellt, dass die sachliche Beitragspflicht für Grundstücke im bauplanungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 BauGB) erst dann entsteht, wenn die Rechtskonformität der fertig gestellten baulichen Anlage mit der Baugenehmigung festgestellt worden ist. Damit ist für die Entstehung der Beitragspflicht nicht bereits die tatsächliche Fertigstellung der baulichen Anlagen maßgeblich. Weiterhin weist das OVG NRW darauf hin, dass mit Blick auf § 171 Abs. 3 a Abgabenordnung, der über § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG NRW Anwendung findet, der Ablauf der Festsetzungsverjährungsfrist durch Anfechtung des Bescheides ausdrücklich hinsichtlich des gesamten Beitragsanspruchs gehemmt wird. Eine Teilverjährung ist somit nicht möglich.

Az.: 24.1.2.2 qu