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141/2020

Hilfeleistung der Bundeswehr gem. Art. 35 GG im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Corona Virus

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Das Ministerium des Innern NRW hat für Hilfeleistungsersuchen an die Bundeswehr im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Corona Virus die Regelungen zum Verfahren für Hilfeleistungsersuchen nach Art. 35 Abs. 1 GG für die Katastrophenschutzbehörden der Kreise und kreisfreien Städte wie folgt ergänzt:

Die Anträge auf Hilfeleistung nach Art. 35 Abs.1 GG sind von der zuständigen Gefahrenabwehrbehörde zu stellen und auf dem Dienstweg über die Bezirksregierung dem Innenministerium vorzulegen.

Das Innenministerium holt zu dem gestellten Hilfeleistungsersuchen ein Votum und eine Priorisierung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales ein und leitet das Hilfeleistungsersuchen entsprechend an das Landeskommando weiter.

Bei der Erstellung eines Antrags auf Hilfeleistung ist die Beratung des zuständigen Kreisverbindungskommandos in Anspruch zu nehmen.

Az.: 15.2.12-003/001