Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 05.08.2020 (Az.: 2 BVR 1986/19 – abrufbar unter www.bverfg.de) entschieden, dass der Straftatbestand des Diebstahls (§ 242 Strafgesetzbuch) erfüllt ist, wenn aus Abfallgefäßen von Supermärkten Abfälle durch unbefugte Dritte herausgenommen werden (sog. Containern durch sog. Mülltaucher). Diese Grundentscheidung des Bundesgesetzgebers zur Strafbarkeit des so genannten Containerns (Mülltauchens) ist nach dem BVerfG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ohne Bedeutung ist dabei, ob der Bundesgesetzgeber im Hinblick auf andere Grundrechte oder Staatzielbestimmungen wie z. B. den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen nach Art. 20 a Grundgesetz eine alternative Regelung hinsichtlich des Umgangs mit entsorgten Lebensmitteln treffen könne.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Problematik des sog. Containerns bzw. Mülltauchens durch Supermärkte zwischenzeitlich dadurch entschärft worden ist, dass überfällige Lebensmittel kostenfrei an Interessenten/-innen abgegeben (verschenkt) werden, bevor sie überhaupt in ein Abfallgefäß eingeworfen worden sind, so dass es durchaus praktische Lösungen wie z. B. das Verschenken von Lebensmitteln gibt, die nicht mehr für den Verkauf geeignet sind.
Az.: 25.0.2.1 qu