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260/2021

OVG NRW zu einer Bauschutt-Recyclinganlage

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Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 07.01.2021 (Az.: 8 B 548/20) entschieden, dass es sich bei einer mobilen Brech- und Siebanlage zum Sieben von Bodenmaterial sowie zum Herstellen von Recycling-Material nebst weiteren Freilagern und Nebeneinrichtungen regelmäßig um ein industriegebietstypisches Vorhaben handelt, welches wegen seines hohen Störpotenzials in einem Gewerbegebiet unzulässig ist. Dieses gilt – so das OVG NRW – regelmäßig auch dann, wenn der Vorhabenträger auf den Umschlag gefährlicher Abfälle verzichtet und die Brech- und Siebanlage einhaust.

Az.: 25.0.2.1 qu