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422/2021

AG BauGB NRW am 15. Juli 2021 in Kraft getreten

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Das zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches in Nordrhein-Westfalen ist am 14. Juli 2021 im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW (GV. NRW. Nr. 52 vom 14.7.2021, S. 877 ff.) bekannt gemacht worden und damit am 15. Juli in Kraft getreten.

Mit Inkrafttreten des Gesetzes gelten pauschale Mindestabstände von 1.000 Metern für Windenergieanlagen zu Wohngebäuden in Gebieten mit Bebauungsplänen (§ 30 BauGB) und innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB), sofern dort Wohngebäude nicht nur ausnahmsweise zulässig sind, sowie zu Wohngebäuden im Geltungsbereich von Satzungen nach § 35 Absatz 6 BauGB (sog. Außenbereichssatzungen). Insoweit findet § 35 Absatz 1 Nr. 5 BauGB auf diese Vorhaben keine Anwendung.

Darüber hinaus wurde eine Bestandsschutzregelung für bestehende Konzentrationszonen in Flächennutzungsplänen eingeführt. Wenn in einem Flächennutzungsplan die Windenergieanlagen vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eine Darstellung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB enthalten ist, gilt die 1.000-m-Abstandsregel nicht. Damit wird sichergestellt, dass Konzentrationsflächennutzungspläne, die in der Regel mit einem hohen Planungs- und Kostenaufwand und unter aufwendiger Bürgerbeteiligung erstellt wurden, auch weiterhin Bestand haben.

Für Anlagen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über eine Baugenehmigung verfügen, aber noch nicht errichtet sind, gilt genauso wie für Altanlagen und bis zum 23.12.2020 vollständig vorliegende Bauanträge ebenfalls ein Bestandsschutz.

Über den Gesetzgebungsprozess haben wir mittels zahlreicher Schnellbriefe informiert, zuletzt mit Schnellbrief Nr. 378 vom 2. Juli 2021.

Az.: 20.1.18-017/003