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435/2021

OVG NRW zum Kostenersatz für Grundstücksanschluss

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Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 04.12.2020 (Az. 15 A 4847/19 - abrufbar unter www.justiz.nrw.de) entschieden, dass eine Stadt den Kostenersatzanspruch gemäß § 10 KAG NRW gegenüber einer Grundstückseigentümerin geltend machen kann, wenn eine private Grundstücksanschlussleitung wegen festgestellter Versatzschäden erneuert werden musste. Die Klägerin hatte vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Az.: 5 K 7166/17) vorgetragen, die Versatzschäden an der privaten Grundstücksanschlussleitung seien durch eine im Eigentum der Stadt stehende und zwischenzeitlich beseitigte Linde verursacht worden. Das VG Arnsberg war zu dem Ergebnis gekommen, dass unter anderem wegen der der (geographischen) Lage des Baumes und der Grundstücksanschlussleitung eine Beschädigung durch das Wurzelwerk der Linde nicht angenommen werden könne. Das OVG NRW folgte in seinem Beschluss vom 04.12.2020 (Az. 15 A 4847/19) dieser Einschätzung des VG Arnsberg, so dass die Erneuerung der privaten Grundstücksanschlussleitung im sog. Sonderinteresse der Grundstückseigentümerin gelegen hat und ein Kostenersatzanspruch gemäß § 10 KAG NRW bezogen auf den Tatbestand der „Erneuerung“ zu bejahen war.

Az.: 24.1.1 qu