Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 06.08.2021 (Az.: 20 B 421/21) bestätigt, dass gemäß § 47 Abs. 3 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) der Betreiber einer Bauschuttaufbereitungsanlage verpflichtet ist, der zuständigen (Abfallwirtschafts)behörde Auskünfte über Abfallerzeuger zu geben, damit eine Entscheidung über eine etwaige Heranziehung von Abfallerzeugern bzw. ursprünglichen Abfallbesitzern zur Abfallentsorgung vorbereitet werden kann. Dieses gilt auch dann, wenn ungewiss ist, ob Abfallerzeuger bzw. ursprüngliche Abfallbesitzer noch ermittelt werden können. Es reicht insoweit aus, dass die Auskunftserteilung die Erreichung des Zwecks fördern kann.
Az.: 25.0.2.1 qu