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331/2021

Anrechnung eines Corona-Zuschlags auf die Versorgungsbezüge

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Das Kommunalministerium NRW hat in Abstimmung mit dem Finanzministerium NRW der Geschäftsstelle in dieser Sache folgendes mitgeteilt:

„Ein vom Arbeitgeber gewährter „Corona-Zuschlag“ stellt versorgungsrechtlich anrechenbares Erwerbseinkommen dar, auch wenn zur Abgabenpflicht eine Sonderregelung besteht. Soweit die in § 66 Abs. 2 LBeamtVG beschriebenen Höchstgrenzen überschritten werden, kann es daher auch zu einer Kürzung von Versorgungsbezügen im Zusammenhang mit dem gewährten „Corona-Zuschlag“ kommen.

 

 

Az.: 14.2.1-003