Das Kommunalministerium NRW hat in Abstimmung mit dem Finanzministerium NRW der Geschäftsstelle in dieser Sache folgendes mitgeteilt:
„Ein vom Arbeitgeber gewährter „Corona-Zuschlag“ stellt versorgungsrechtlich anrechenbares Erwerbseinkommen dar, auch wenn zur Abgabenpflicht eine Sonderregelung besteht. Soweit die in § 66 Abs. 2 LBeamtVG beschriebenen Höchstgrenzen überschritten werden, kann es daher auch zu einer Kürzung von Versorgungsbezügen im Zusammenhang mit dem gewährten „Corona-Zuschlag“ kommen.
Az.: 14.2.1-003