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140/2021

Unentgeltliche Schutzmasken für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG

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Zuletzt mit Schnellbriefen Nummer 127 vom 5. März 2021 hatte die Geschäftsstelle über die unentgeltliche Versorgung von Schutzmasken für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG durch den Bund informiert. Das Land hat der Geschäftsstelle gerade mitgeteilt, dass die Frist zur Abgabe entsprechender Bedarfsmeldungen um einen Tag auf den 16.03.2021 (Dienstschluss) verlängert wurde. Um Beachtung wird gebeten.

Az.: 16.1.3.6-001/001