Das VG Düsseldorf hat mit Urteil vom 06.10.2020 (Az. 3 K 7585/18-) die Anordnung einer unteren Immissionsschutzbehörde eines Kreises bestätigt, womit dem Betreiber eines Abfallzwischenlagers die Stilllegung der Anlage aufgeben worden war. Die Anordnung erging, weil aufgrund mehrerer Ortsbesichtigungen festgestellt worden war, dass bei dem Abfallzwischenlager zur zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen die immissionsschutzrechtlich genehmigte Mengenschwelle für die Lagerung nicht gefährlicher Abfälle von 100 Tonnen überschritten worden war.
Az.: 25.0.2.1 qu