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196/2021

VG Neustadt zur Maskenpflicht am Wertstoffhof

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Das VG Neustadt hat mit Beschluss vom 01.02.2021 (Az. 5 L 49/21.NW) entschieden, dass bei der Benutzung von kommunalen Wertstoffhöfen als Benutzungsbedingung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorgegeben werden kann. Personen, die keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, haben keinen Anspruch auf eine Entsorgung ihrer Abfälle auf einem Wertstoffhof. Dies gilt auch dann, wenn die betreffende Person aufgrund eines ärztlichen Attests vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung befreit ist.

Az.: 25.0.2.1 qu