Mit Mitteilung vom 11.05.2021 wurde über einen entsprechenden Erlass informiert. Im Nachgang dazu hat das Land der Geschäftsstelle weitergehende Informationen übersandt. Diese betreffen die Berücksichtigung der Einmalzahlung gem. § 7 AsylbLG sowie solche Fälle, in denen sich die Leistungsberechtigten in Haft befinden. Diese Informationen sind im Intranet für Mitgliedskommunen unter Fachgebiete, Recht, Personal und Organisation, Asylrecht abrufbar.
Az.: 16.1.3.6