Das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtling und Integration NRW hat die Geschäftsstelle auf Leitlinien des Bundes zur Anwendung von § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG auf anerkannte Flüchtlinge aus Griechenland aufmerksam gemacht. Der Bund gibt hier eine Linie vor, wonach von Leistungskürzungen abzusehen ist, solange das BAMF nicht im Einzelfall sowohl das Fortbestehen eines internationalen Schutzes oder Aufenthaltsrechts i.S. § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG, als auch die Möglichkeit und Zumutbarkeit der Rückkehr festgestellt hat. Der entsprechende Erlass ist im Intranet für Mitgliedskommunen unter Fachgebiete, Recht, Personal, Organisation, Asyl-, Aussiedler- und Ausländerrecht abrufbar.
Az.: 16.1.3.6