Das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze (Aufbauhilfegesetz 2021 - AufbhG 2021) ist am 14. September 2021 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 4147) verkündet worden. Nach dem Gesetzesbeschluss des Bundestages am 07.09.2021 hatte auch der Bundesrat dem Gesetz in einer Sondersitzung am 10.09.2021 zugestimmt.
Das Inkrafttreten des AufbhGF 2021 richtet sich nach Artikel 17 des Gesetzes. Danach ist das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten. Nur Artikel 6 (Gesetz zur Einführung der Zivilprozessordnung) tritt am 1.12.2021 und Artikel 7, mit dem die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt wird, tritt rückwirkend zum 10.07.2021 in Kraft und ist bis zum 01.05.2022 befristet.
Mit Schnellbrief Nr. 510 vom 06.11.2021 hatten wir zuletzt über den Gesetzentwurf des Aufbauhilfegesetzes 2021 und die vorgesehenen Sonderregelungen im BauGB für von der Hochwasserkatastrophe betroffene Gemeinden berichtet. An den vorgesehenen Änderungen des BauGB in Artikel 9 des AufbhG 2021 sind über den im vorgenannten Schnellbrief ausgeführten Ergänzungen keine Änderungen mehr vorgenommen worden. Insoweit beschränken sich die Erleichterungen auf die befristete Errichtung mobiler Unterkünfte für betroffene Bürgerinnen und Bürger sowie mobiler Infrastrukturvorhaben in betroffenen Gemeinden für die Dauer von fünf Jahren. Diese gelten nicht nur in Gemeinden, die von einer Hochwasserkatastrophe betroffen sind, sondern auch in Nachbargemeinden, wenn die baulichen Anlagen und Infrastruktureinrichtungen im Gebiet der betroffenen Gemeinde nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen.
In Artikel 1 regelt das Gesetz die Errichtung des Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ in Höhe von bis zu 30 Milliarden Euro, um die Schäden durch das Juli-Hochwasser insbesondere in Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen zu bewältigen. Das Geld soll geschädigten Privathaushalten, Unternehmen und anderen Einrichtungen zukommen und auch der Wiederherstellung der lokalen Infrastrukturen dienen. Die Länder werden sich hälftig an der Rückzahlung beteiligen, indem sie bis zum Jahr 2050 Anteile am Umsatzsteueraufkommen an den Bund abtreten (Artikel 2 – Änderung des Finanzausgleichgesetzes).
Weitere Gesetzesartikel regeln die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht, die Verbesserung der Warnung im Vorfeld von Katastrophen sowie Änderungen am Infektionsschutzgesetz. Die Änderungen im Allgemeinen Eisenbahngesetz sowie im Bundesfernstraßengesetz bewirken, dass im Falle der Erneuerung und Anpassung von Brücken und Straßen die Verpflichtung zur Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens oder eines Plangenehmigungsverfahrens im Einzelfall entfallen kann.
Flankierend zum Aufbauhilfegesetz 2021 regelt die Aufbauhilfeverordnung 2021 die Verteilung der Hilfsgelder zwischen den betroffenen Ländern, konkretisiert die berücksichtigungsfähigen Schäden und enthält Vorgaben zur zweckentsprechenden Mittelverwendung (Aufbauhilfever-ordnung 2021 – AufbhV 2021 – BGBl. I S. 4214, Anlage 2). Die AufbhV 2021 ist am 16.09.2021 in Kraft getreten.
Az.: 20.1.1.1-007/001 gr