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565/2021

Neuer Bundes-Raumordnungsplan zum Hochwasserschutz

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Am 01.09.2021 ist die Verordnung über die Raumordnung im Bund für einen übergreifenden Hochwasserschutz vom 19.08.2021 in Kraft getreten (BGBl. I 2021, S. 3712). Die Bundes-Verordnung beinhaltet, einen länderübergreifenden Raumordnungsplan für den Hochwasserschutz. Dieser Raumordnungsplan hat auch Auswirkungen auf die kommunale Bauleitplanung. So ist z. B. Ziffer B Nr. 2 die Prüfung vorgesehen, ob die in einem Flächennutzungsplan für die Bebauung dargestellten Flächen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten (§ 76 WHG) zurückgenommen werden können, wenn für sie noch kein Bebauungsplan oder keine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB oder § 35 Abs. 6 BauGB aufgestellt worden ist (Stichwort: keine Bebauung mehr). Gleichzeitig ist aber auch eine Ausnahme vorgesehen, wenn es keine Standortalternativen gibt oder die Rücknahme von Flächen eine wirtschaftlich unzumutbare Belastung für die Gemeinde darstellen würde. In diesen Fällen ist dann aber für die Bauvorhaben in jedem Fall bezogen auf den jeweiligen Standort für den Überflutungsfall eine hochwasserangepasste Bauausführung vorzusehen.

Ziel des länderübergreifenden Raumordnungsplanes für den Hochwasserschutz ist es unter anderem, dass unbebaute Flächen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten (§ 76 WHG) nicht mehr weiter zugebaut werden, weil dieses auch für die Grundstückseigentümer/-innen (Stichwort: keine Wohngebäudeversicherung mit integrierter Elementarschadensversicherung abschließbar) im Hochwasser- und Überflutungsfall den wirtschaftlichen Ruin bedeuten kann.

Außerdem ist der Hochwasserschutz auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) zur Amtshaftung der Gemeinde (§ 839 BGB, Art. 34 GG) in Planung, Anordnung und Durchführung eine hoheitliche Aufgabe der kommunalen Grundversorgung (BGH, Urteil vom 13.06.1996 – Az.: III ZR 40/95 – NJW 1996, S. 3208; Guckelbeger UPR 2012, S. 361ff.; Ewer, NJW 2002, S. 3497; Koutses MDR 2002, S.1229; Sprau in: Palandt, BGB, Kommentar, 80. Aufl. 2021, § 839 BGB Rz. 123; Queitsch, Wasserrecht, 1. Aufl. 2020 Rz. 397 ff.).

Es besteht für die Gemeinde die Pflicht, erkennbar gebotene, durchführbare und wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen zum Hochwasser- und Überflutungsschutz durchzuführen (vgl. BGH, Urteil vom 13.06.1996 – Az.: III ZR 40/95 – NJW 1996, S. 3209). Die wirtschaftliche Zumutbarkeit einer Maßnahme zum Hochwasser- und Überflutungsschutz für die Gemeinde ist dabei im jeweiligen Einzelfall zu bestimmen.

Es wird darauf hingewiesen, dass zuletzt das OLG Düsseldorf in einem Urteil vom 20.12.2017 (Az.: 18 U 195/11 – abrufbar unter: www.justiz.nrw.de) eine Haftung der Gemeinde aus Amtshaftung (§ 839 BGB, Art. 34 GG) angenommen hat, wenn diese im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung den Gesichtspunkt des Hochwasser- und Überflutungsschutzes nicht hinreichend beachtet hat. Die Entscheidung des OLG Düsseldorf ist rechtskräftig, weil der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss 20.12.2018 (Az.: III ZR 5/18 -) die beantragte Revision gegen das Urteil nicht angenommen hat.

Az.: 24.0.16 qu