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569/2021

OVG NRW zum Nachbarschutz in Risikogebieten

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Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 14.06.2021 (Az.: 7 A 836/20 – abrufbar unter: www.justiz.nrw.de/Entscheidungen) klargestellt, dass in sog Risikogebieten gemäß § 78 b WHG kein generelles Bauverbot besteht, sondern grundsätzlich nur besondere Anforderungen an die Bauausführung zum vorbeugenden Hochwasserschutz an die Bauvorhaben gestellt werden. Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten, sind gemäß § 78 b Abs. 1 WHG solche Gebiete, für die gemäß § 74 Abs.2 WHG sog. Hochwasser-Gefahrenkarten zu erstellen sind und die nicht nach § 76 Abs. 2 oder Abs. 3 WHG als Überschwemmungsgebiete durch Rechtsverordnung festgesetzt sind oder vorläufig gesichert sind. Das OVG NRW führt in seinem Beschluss aus, dass in dem konkreten Fall das von der Klägerseite reklamierte Hochwasserereignis im Jahr 2014 auf Starkregen zurückzuführen gewesen sei. Deshalb sei ein zu kleiner Durchlass im Gewässer neben dem Anwesen des Klägers vergrößert worden und zusätzlich ein Bypass angelegt worden. Bei einem Hochwasser im Jahr 2016 habe es auch keine Überschwemmung der angrenzenden Grundstücke mehr gegeben. Der Einwand des Klägers, mit der Realisierung des Bauvorhabens werde sich die Entwässerungssituation zwingend verschlechtern, greife daher nicht durch, weil die gewässertechnischen Umbaumaßnahmen (größeres Kastenprofil und Bypass) offensichtlich erfolgreich gewesen seien.

Az.: 24.0.16.1-001/001