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473/2022

Neuregelung der Trennungsentschädigung vom 6. Mai 2022

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Schreiben des Finanzministeriums zur taggenauen Berechnung der Höchstbeträge

Auf Nachfrage der kommunalen Spitzenverbände hat das Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom 29. Juli 2022 (Aktenzeichen: P 1735 – 000001_ 2022- 0002566 02 - IV A 2) folgendes mitgeteilt:

„Die taggenaue Berechnung der Höchstbeträge gemäß § 3 Absatz 2 und § 4 Absatz 3 der Trennungsentschädigungsverordnung in Verbindung mit den Nummern 3.2 und 4.3.1 der Verwaltungsvorschriften zur Trennungsentschädigung führt bei kurzzeitigen Maßnahmen zu ungewollten Ergebnissen. Bis zu einer Änderung der Vorschriften über die Trennungsentschädigung bitte ich, ab sofort die taggenaue Berechnung der Höchstbeträge erst nach Ablauf der ersten 30 Tage der Maßnahme durchzuführen. In den ersten 30 Tagen der Maßnahme unterbleibt eine Kürzung der Höchstbeträge.“

Az.: 14.0.28.001/001