Das Jahressteuergesetz 2022 wurde im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 51 vom 20.12.2022 verkündet.
Dies beinhaltet auch die Verkündung der gesetzlichen Verlängerung der Optionsfrist zum § 2b UStG um weitere zwei Jahre bis zum 31.12.2024 durch die Einfügung eines neuen Absatz 22a Satz 1 in § 27 UStG, vgl. BGBl. Teil I Nr. 51, Seite 2309. Sie tritt zum 01.01.2023 in Kraft (vgl. Art. 43 Abs. 4 des Gesetzes).
Az.: 41.6.8.1-003/003 mu