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1/2022

Beamtenrechtliche Neutralitäts-, Mäßigungs- und Zurückhaltungsplicht in Wahlkampfzeiten

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Aus Anlass der bevorstehenden Landtagswahl am 15. Mai 2022 hat das Ministerium des Inneren des Landes an seine langjährigen "Hinweise zur Aufgabenerfüllung im öffentlichen Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen" erinnert. In Vorwahlzeiten registriert die Öffentlichkeit noch sorgfältiger als sonst, ob Beschäftigte des öffentlichen Dienstes das Neutralitätsgebot des § 33 Absatz 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) sowie das Mäßigungs- und Zurückhaltungsgebot aus § 33 Absatz 2 BeamtStG bzw. die für die Tarifbeschäftigten maßgeblichen Bestimmungen hinreichend beachten. Diese o.g. Hinweise sind im Intranet unter Fachinformationen – Fachgebiete Recht, Personal und Organisation, Wahlrecht abrufbar.

Az.: 13.2.6-001/001