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64/2022

BVerwG zur gewerblichen Abfallsammlung

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Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Beschluss vom 25.11.2021 (Az. 7 B 7.21) erneut entschieden, dass eine gewerbliche Alttextilien-Sammlung durch die zuständige Abfallwirtschaftsbehörde untersagt werden kann, wenn der gewerbliche Sammler gegen straßenrechtliche und privatrechtliche Vorschriften über die Aufstellung von Abfallsammelcontainer verstößt. Das BVerwG bestätigt in seinem Beschluss vom 25.11.2021 damit erneut seine Rechtsprechung, wonach bezogen auf die Untersagung einer gewerblichen Abfallsammlung gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG auch Verstöße gegen das öffentliche Straßenrecht oder privaten Rechtsvorschriften über die Nutzung von Flächen zum Aufstellen von Alttextilien-Sammelcontainern, Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des gewerblichen Sammlers begründen können (so bereits: BVerwG, Urteil vom 08.07.2020 – Az. 7 C 30.18-).

Az.: 25.0.2.1 qu