Gemäß § 20a Absatz 1 Nummer 1 k) IfSG müssen Personen, die im Rettungsdienst tätig sind, ab dem 15. März 2022 entweder geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nummer 2 oder Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung sein. Der Bundesgesetzgeber hat den Begriff unter §20a Absatz 1 Nummer 1 k) IfSG ,,Rettungsdienste" nicht naher spezifiziert.
Nach Auslegung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) fallen unter § 20a Absatz 1 Nummer 1 k) IfSG in Nordrhein-Westfalen ausschließlich die Personen, die in der Notfallrettung und im Krankentransport gemäß § 2 Absatz 1 Nummern 1 Und 2 RettGNRW tätig sind.
Hierzu hat das MAGS am 13.01.2022 einen Erlass veröffentlicht, der für Mitglieder im Intranet-Angebot des StGB NRW unter Fachinformationen – Fachgebiete – Recht, Personal und Organisation – Feuerwehr/Rettungswesen - Rettungswesen bzw. unter diesem Link zu finden ist.
Az.: 15.2.1-004/002