Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW) hat mit Beschlüssen vom 22.12.2021 (Az.: u. a. 10 S 3428/20) entschieden, dass die Anordnung des Sofortvollzuges bezogen auf die zu zahlende Sicherheitsleistung der privaten Systembetreiber des privatwirtschaftlichen Dualen Systems zur Erfassung und Verwertung von gebrauchten Einwegverpackungen durch das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft des Landes Baden-Württemberg rechtmäßig war. Insbesondere sieht der VGH BW den § 18 Abs. 4 VerpackG als hinreichend bestimmte Rechtsgrundlage für die Festlegung der Sicherheitsleistung an. Diese dient insbesondere zur Absicherung aller Kosten und finanziellen Verluste bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern sowie den zuständigen Behörden.
Das OVG NRW hatte bereits mit Beschlüssen vom 04.06.2021 (Az.: 20 B 937/20, 20 B 928/20 und 20 B 883/20) die Beschwerden privater Systembetreiber zurückgewiesen. Der VGH BW und das OVG NRW sind damit nicht der Rechtsprechungslinie des BayVGH (Beschluss vom 28.08.2020 – Az.: 12 CS 20.1750 -) gefolgt, wonach die Regelung in § 18 Abs. 4 VerpackG zu unbestimmt und deshalb nicht anwendbar ist (siehe hierzu auch Mitt. StGB NRW 2021 Nr. 381 und 2021 Nr. 731).
Az.: 25.0.8 qu