weiss

187/2022

VG Münster zur Standsicherheit eines Gewässer-Gewölbes

Link kopieren

Das VG Münster hat mit Urteil vom 26.01.2022 (Az.: 7 K 2852/20) den Erlass einer Ordnungsverfügung durch die zuständige Wasserbehörde bestätigt, mit welcher einem Wasserverband aufgegeben wurde, ein Gutachten zur Standsicherheit bezogen auf ein Gewässergewölbe vorzulegen. Rechtsgrundlage ist – so das VG Münster - § 100 Abs. 1 S. 2 und § 42 Abs. 1 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG). § 42 Abs. 1 Nr. 1 WHG beinhaltet die Ermächtigung an die zuständige Wasserbehörde die gemäß § 39 WHG erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen sowie die in § 41 Abs. 1 bis Abs. 3 WHG geregelten besonderen Pflichten bei der Gewässerunterhaltung näher festzulegen. Zur Gewässerunterhaltung gehört gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WHG auch die Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses durch ein Gewässergewölbe. In Anknüpfung daran kann die zuständige Wasserbehörde gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 1 WHG anordnen, dass ein Gutachten über die Standsicherheit eines Gewässergewölbes vorgelegt wird.

Az.: 24.0.15 qu