Durch verschiedene Mitgliedsstädte und Gemeinden ist der Geschäftsstelle zur Kenntnis gegeben worden, dass die Deutsche Umwelthilfe nach wie vor dazu auffordert, eine kommunale Einweg-Verpackungssteuer einzuführen. Der Städte- und Gemeindebund NRW hatte bereits mit Schnellbrief Nr. 381/2022 vom 21.07.2022 darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bereits mit Urteil vom 29.03.2022 (Az.: 2 S 3814/20) die Einführung einer kommunalen Einweg-Verpackungssteuer für unzulässig erklärt hat, weil der Stadt (hier: der Stadt Tübingen) keine Befugnis zusteht, eine kommunale Einweg-Verpackungssteuer einzuführen (vgl. hierzu auch Mitteilungen des StGB Nr. 354/2022 vom 04.05.2022). Der Rechtsgrund hierfür ist, dass allein der Bundesgesetzgeber – so der VGH Baden-Württemberg – die Regelungskompetenz im Abfallbereich hat. Diese Regelungskompetenz hat der Bundesgesetzgeber im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG = Bundesabfallgesetz) und im Verpackungsgesetz (VerpackG) ausgeübt. Insoweit kommt eine „Nachbesserung“ auf der kommunalen Ebene nicht in Betracht“ (so bereits: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 07.05.1998 – Az. 2 BvR 1991/95 und 2 BvR 2004/95; Mitteilungen StGB NRW, Nr. 386/20202 vom 12.06.2020).
Zwischenzeitlich ist bekannt geworden, dass gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Baden-Württemberg vom 29.03.2022 (Az.:2 S 3814/20) das Bundesverwaltungsgericht angerufen worden ist. Es wird daher abzuwarten sein, wie das Bundesverwaltungsgericht den Sachverhalt beurteilt (Az.: 9 CN 1.22).
In Anbetracht der bislang ergangenen Rechtsprechung kann nur empfohlen werden, keine kommunale Einweg-Verpackungssteuer einzuführen. Zugleich ist in den §§ 33, 34 VerpackG bundesrechtlich in allen Einzelheiten geregelt, welche Pflichten der Letztvertreiber von Speisen und Getränken ab dem 01.01.2023 zu erfüllen hat.
Az.: 25.0.2.1 qu