Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat in einem Urteil vom 17.03.2022 (7 A 526/20.MD) bestätigt, dass sog. Einwohnergleichwerten (EGW) zur Bestimmung der Größe der Pflicht-Restmülltonne gemäß § 7 Abs. 2 Gewerbeabfallverordnung gebührenrechtlich einen zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab darstellen. Bezogen auf die von gewerblichen Abfallbesitzern/-erzeugern gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG überlassungspflichtigen Abfälle zur Beseitigung könne eine Differenzierung unter anderem nach der Art des Gewerbebetriebes erfolgen, weil nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine unterschiedliche Menge an überlassungspflichtigen Abfällen zur Beseitigung bei den einzelnen Abfallbesitzern/-erzeugers anfallen könne, die keine privaten Haushaltungen seien.
Az.: 25.0.8-004/006