Bereits mit Mitteilung Nr. 690/2022 hatte die Geschäftsstelle über diese Entscheidung informiert. Nunmehr hat das Bundesministerium Hinweise zum Umgang mit dieser Entscheidung gegeben. Dabei werden folgende Themenfelder aufgegriffen:
1. Anwendbarkeit des Beschlusses auf Leistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG
2. Umsetzungszeitpunkt und nachträgliche Leistungsgewährung
3. Nichteinsetzung der rückwirkenden Zahlungen als Vermögen
4. Anwendbarkeit auf volljährige Kinder im Familienverbund
Diese sind für unsere Mitgliedskommunen nicht verbindlichen Hinweise unter Fachinformationen, Fachgebiete, Recht, Personal, Organisation, Asylrecht abrufbar.
Zugleich macht das Ministerium dort deutlich, dass es auch entsprechend dem Koalitionsvertrag derzeit prüfe, welcher gesetzlicher Änderungsbedarf beim AsylbLG besteht.
Az.: 16.1.3.6-001/001