Die Geschäftsstelle weist aus gegebenem Anlass auf Folgendes hin:
Die Verantwortlichkeiten der abwasserbeseitigungspflichtigen Stadt bzw. Gemeinde (§ 56 WHG i. V. m. § 46 LWG NRW) in Abgrenzung zu den Pflichten und Verantwortlichkeiten des jeweiligen Straßenbaulastträgers sind in der Rechtsprechung als abschließend geklärt anzusehen.
Der Straßenbaulastträger hat außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile die Abwasserbeseitigungspflicht für das Straßenoberflächenwasser (§ 49 Abs. 3 LWG NRW). Im Umkehrschluss besteht bei den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen die Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde und somit eine Abwasserüberlassungspflicht des Straßenbaulastträgers für das Straßenoberflächenwasser als Niederschlagswasser im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG (so ausdrücklich: OVG NRW, Urteile vom 11.12.2019 – Az. 9 A 1133/18 und 9 A 2622/18- abrufbar unter www.justiz.nrw.de).
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 22.02.2018 (Az. 9 B 6.17) klargestellt, dass der zuständige Straßenbaulastträger verpflichtet ist, die Straße als Verkehrsanlage so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den regelmäßigen Verkehrsbedürfnissen – einschließlich der schadlosen Beseitigung des Niederschlagswassers – genügt. Zugleich hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 21.11.2013 – Az. III ZR 113/13-) entschieden, dass der jeweilige Straßenbaulastträger die Anliegergrundstücke vor Überschwemmungen durch Straßenoberflächenwasser schützen muss.
Straßenentwässerungsanlagen sind deshalb grundsätzlich ein Bestandteil des Straßenkörpers der öffentlichen Straße (§ 1 Abs. 4 Nr. 1 Bundesfernstraßengesetz; § 2 Abs. 2 Nr. 1 lit. a Straßen- und Wegegesetz NRW; BGH, Urteil vom 31.10.2019 – Az. III ZR 64/18 – Rz. 18 der Urteilsgründe; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 3. Auflage 2020, S. 321; Kodal, Handbuch Straßenrecht, 8. Auflage 2021, S. 343 ff.; Queitsch KStZ 2020, S. 64 ff., S. 67).
Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 21.06.2011 (Az. 9 B 99.10) nur entschieden, dass die Reinigung von Straßensinkkästen nicht dem Aufgabenfeld der Straßenreinigung, sondern dem Aufgabenfeld der Abwasserbeseitigung zuzuordnen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Aussage dazu getroffen, wer die Reinigung der Straßensinkkästen durchführen muss und wer die Kosten hierfür zu übernehmen hat, sondern es wurde lediglich eine rein aufgabentechnische Zuordnung zu dem Bereich der Abwasserbeseitigung vorgenommen. Dieses verwundert nicht, weil es ja um die ordnungsgemäße Straßenoberflächenentwässerung und nicht um die Straßenreinigung geht.
Der jeweilige Straßenbaulastträger muss somit auch Straßenentwässerungsanlagen errichten, betreiben und ertüchtigen, damit er seiner Abwasserüberlassungspflicht gemäß § 48 LWG NRW ordnungsgemäß nachkommen kann (zur ständigen Rechtsprechung des OVG NRW zur fortgesetzten Anpassungs- und Sanierungspflicht: OVG NRW, Beschluss vom 21.03.2016 – Az.: 15 A 686/15 - ; OVG NRW, Beschluss vom 07.01.2016 – Az.: 15 B 1370/16 - ; - ; OVG NRW, Beschluss vom 11.7.2011 – Az.: 15 A 2625/09 – ; OVG NRW, Beschluss vom 16.10.2002 – Az.: 15 B 1355/02).
Straßenentwässerungseinrichtungen wie z. B. Straßeneinläufe (Straßengullys) sowie die Leitungen, die das Straßenoberflächenwasser bis zum Anfangspunkt des öffentlichen Kanals in der öffentlichen Straße führen, sind deshalb kein Bestandteil der öffentlichen Abwasserentsorgungseinrichtung. Die Stadt bzw. Gemeinde bestimmt in der Abwasserbeseitigungssatzung (Entwässerungssatzung), wo die öffentliche Abwasseranlage anfängt bzw. wo sie aufhört und es bedarf eines nach außen hin erkennbaren Widmungsaktes, wenn eine abwassertechnische Anlage einen Bestandteil der öffentlichen Abwasserentsorgungseinrichtung darstellen soll (so: OVG NRW, Beschlüsse vom 13.05.2022 – 15 A 2703/20 und vom 13.04.2022 – 15 A 837/20 - ; OVG NRW, Beschluss vom 21.06.2010 – 15 A 426/10 -).
Diese hat zur Folge, dass der jeweilige Straßenbaulastträger für diese Straßenoberflächenentwässerungsanlagen allein verantwortlich ist, weil diese kein Bestandteil der öffentlichen Abwasserentsorgungseinrichtung sind. Dieses schließt auch die Reinigung der Straßensinkkästen ein, damit die Abwasserüberlassungspflicht gemäß § 48 LWG NRW gegenüber der Stadt bzw. Gemeinde ordnungsgemäß erfüllt werden kann. Nicht ausgeschlossen ist gleichwohl, dass die Stadt die Straßensinkkästen reinigt, wobei die Kosten hierfür grundsätzlich über eine gesonderte Niederschlagswassergebühr für die Beseitigung des Straßenoberflächenwassers von Straßen, Wegen und Plätzen abgerechnet werden kann, weil auf der Grundlage der Rechtsprechung des OVG NRW, die Kosten für die Reinigung der Straßensinkkästen nicht in die reguläre Niederschlagswassergebühr einkalkuliert werden dürfen (so ausdrücklich: OVG NRW, Urteil vom 24.6.2008 – Az.: 9 A 373/08).
Az.: 24.1.2 qu