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454/2023

Anwendungshilfe zum Energiepreisbremsen-Änderungsgesetz

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Der Bundesrat hat am 07.07.2023 das Gesetz zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsengesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher und sozialrechtlicher Gesetze (Energiepreisbremsen-Änderungsgesetz) gebilligt. Das Gesetz enthält einige Korrekturen der Energiepreisbremsengesetze, die in einer Anwendungshilfe des VKU übersichtlich dargestellt werden.

Die Korrekturen umfassen:

  • einen besonderen Referenzpreis für die Niedertarifzeit von tagesvariablen Tarifen
  • Vergünstigungen im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss
  • Härtefallregelungen
  • Sonderreglungen für die Bestimmung des Entlastungs-kontingents und der krisenbedingten Mehrkosten für Schienenbahnen
  • Sonderregelungen für KWK-Anlagen
  • Meldepflichten der Energieversorger
  • Informationspflichten
  • eine Ergänzung zur Jahresverbrauchsprognose bei neuen Wärmepumpen oder Ladestationen
  • weitere Klarstellungen

Die Energiepreisbremsengesetze sehen außerdem vor, dass die behördliche Administration durch eine noch zu bestimmende Prüfbehörde durchgeführt werden soll. Derzeit läuft noch das Vergabeverfahren zur Bestimmung der Prüfbehörde, die laut BMWK Anfang September ihre Arbeit aufnehmen soll.

Als Übergangslösung hat die Beratungsgesellschaft PwC im Auftrag des BMWK verschiedene Postfächer zur Übersendung von Mitteilungen eingerichtet.

Für Mitteilungen gemäß § 23 Nr. 1 b) bb) EWPBG bzw. § 31 Abs. 1 Nr. 2 b) bb) StromPBG kann dieses Postfach genutzt werden: de_preisbremsen_lieferantenmitteilungen1mio@pwc.com

Für die Übersendung von Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen bzw. Erklärungen gemäß § 37 Absatz 2 Satz 1 StromPBG bzw. § 29 Absatz 2 Satz 1 EWPBG gibt es das Postfach de_preisbremsen_arbeitsplatzerhalt@pwc.com

Für die Übersendung von Erklärungen gemäß § 37a Absatz 6 StromPBG bzw. § 29a Absatz 6 EWPBG das Postfach de_preisbremsen_bonidividendenverbot@pwc.com

Für die Übersendung von Erklärungen bzw. Unterlagen gem. § 22 Abs. 2 EWPG bzw. § 30 Abs. 2 StromPBG (Überschreitung von 2 Mio. EUR durch geleistete Erstattungen) das Postfach de_preisbremsen_mitteilungen2mio@pwc.com

Die Anwendungshilfe kann unter folgendem Link heruntergeladen werden: https://www.kommunen.nrw/mitgliederbereich/fachinformationen/fachgebiete/finanzen-und-kommunalwirtschaft/kategorie/oeffentlicher-bereich.html

Az.: 28.6.1-002/026