Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 12.07.2023 ein Schreiben zur Umsatzsteuerbefreiung für eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen veröffentlicht und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) geändert (BMF, Schreiben v. 14.2.2023 - III C 3 - S 7175/21/10003 :003). Das Schreiben bezieht sich inhaltlich auf
- die Anpassung des § 4 Nr. 16 UStG durch das Jahressteuergesetz 2020,
- die Anpassung des § 4 Nr. 25 UStG durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften und
- die Veröffentlichung der relevanten zu Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe g und h Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) ergangenen BFH-Rechtsprechung.
Übersicht zu den einschlägigen Gesetzesänderungen:
1. Durch Artikel 12 Nr. 5 Buchstabe f des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) wurde § 4 Nr. 25 UStG zum 1. Januar 2020 wie folgt geändert:
- Mit der Änderung in § 4 Nr. 25 Satz 1 und Satz 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd UStG wurde der Katalog der begünstigten Leistungen um die Leistungen der Adoptionsvermittlung nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz ergänzt.
- In Folge der Aufhebung des § 23 UStDV wurde in § 4 Nr. 25 Satz 2 Buchstabe b UStG die Auflistung der anderen anerkannten Einrichtungen mit sozialem Charakter angepasst.
2. Durch Artikel 12 Nr. 2 Buchstabe b des Jahressteuergesetzes 2020 (JStG 2020) vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) wurden in § 4 Nr. 16 UStG zum 1. Januar 2021 folgende Änderungen vorgenommen:
- In Satz 1 wurde der Satzteil vor Buchstabe a an den Wortlaut des Artikels 132 Abs. 1 Buchstabe g MwStSystRL angepasst. Damit erfolgte eine Klarstellung dahingehend, dass unter den übrigen Voraussetzungen der Norm auch die Leistungen solcher Einrichtungen befreit sein können, die selbst keine Pflege- oder Betreuungsleistungen, sondern lediglich damit eng verbundene Leistungen erbringen.
- Nach Buchstabe k wurde ein neuer Buchstabe l aufgenommen. Mit der Ergänzung im neuen § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe l UStG werden nunmehr ausdrücklich solche Einrichtungen als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannt, mit denen eine Vereinbarung zur Pflegeberatung nach § 7a SGB XI besteht.
- Der bisherige Buchstabe l wurde zu Buchstabe m und hinsichtlich der Berücksichtigung der Verhältnisse des vorangegangenen Kalenderjahrs bei der Berechnung der sog. „Sozialgrenze“ geändert.
Übersicht zu den BFH-Entscheidungen betreffend die Auslegung des Artikels 132 Abs. 1 Buchstaben g und h MwStSystRL und zur Frage, wann ein Leistungserbringer als eine Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt ist:
- Umsatzsteuerbefreiung von Umsätzen bei Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen (BFH-Urteil vom 19. März 2013 – XI R 47/07, BStBl II 2023 S. xxx1);
- Umsatzsteuerfreie Pflegeleistungen (BFH-Urteil vom 18. August 2015 – V R 13/14, BStBl II 2023, S. xxx2);
- Personenbezogene Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach Artikel 132 Abs. 1 Buchstaben g und i MwStSystRL (BFH-Urteil vom 18. Februar 2016 – V R 46/14, BStBl II 2023, S. xxx3);
- Steuerfreie Leistungen eines Erziehungsbeistands (BFH-Urteil vom 22. Juni 2016 – V R 46/15, BStBl II 2023, S. xxx4);
- Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen der Eingliederungshilfe und im Rahmen des „Individuellen Services für behinderte Menschen“ durch eine Pflegekraft - Eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen - Einrichtung mit sozialem Charakter (BFH-Urteil vom 7. Dezember 2016 – XI R 5/15, BStBl II 2023, S. xxx5);
- Umsatzsteuerfreiheit von Eingliederungsleistungen (BFH-Urteil vom 9. März 2017 – V R 39/16, BStBl II 2023, S. xxx6);
- Umsatzsteuerbefreiung von Subunternehmerleistungen im Bereich der ambulanten Eingliederungshilfe (BFH-Urteil vom 13. Juni 2018 – XI R 20/16, BStBl II 2023, S. xxx7);
- Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Gutachtertätigkeiten im Auftrag des MDK (BFH-Urteil vom 24. Februar 2021 – XI R 30/20 (XI R 11/17), BStBl II 2023, S. xxx8).
Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde entsprechend umfangreich geändert.
Das BMF-Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen unter
zum Herunterladen bereit.
Az.: 41.6.8.4-001/015