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779/2023

Neues ZunA-Förderungsprogramm für die Abwasserbeseitigung

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Für den Bereich der Abwasserbeseitigung ist am 02.11.2023 das neue Landes-Förderprogramm „Zukunftsfähige und nachhaltige Abwasserbeseitigung in Nordrhein-Westfalen“ (ZunA NRW) in Kraft gesetzt worden (MinBl., Ausgabe 23 Nr. 42, S. 1174). Das Förderprogramm ZunA NRW ist das Nachfolgeprogramm für das Förderprogramm Ressourceneffiziente Abwasserbeseitigung II (ResA II). Anträge für investive Maßnahmen sind laut Pressemitteilung des MUNV NRW vom 03.11.2023 grundsätzlich an die der NRW-Bank zu richten. Das ZunA-NRW-Programm hat insbesondere folgende Förderbereiche:

1. Förderbereich 2.1: Energie- und Ressourceneffizienz auf öffentlichen Kläranlagen

Gefördert werden:

  • Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz
  • Maßnahmen zur Errichtung von eines Blockheizkraftwerkes am Standort
  • Maßnahmen zur Abwasserwärmenutzung in öffentlichen Abwasseranlagen,
  • Maßnahmen zur Faulgaserzeugung mit anschließender energetischer Nutzung,
  • Maßnahmen zur Faulgasverstromung durch Einsatz von Mikroturbinen oder Brennstoffzellen
  • Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz durch Austausch des gesamten Belüftungssystems
  • Förderquote: bis zu 30 % der zuwendungsfähigen Ausgaben
  • Maßnahmen zum Phosphorrecycling in kommunalen Kläranlagen, soweit diese im räumlichen oder funktionalen Zusammenhang mit der Abwasserbehandlung stehen
  • Förderquote: bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben

2. Förderbereich 2.2: Konzepte zum Schutz von Abwasseranlagen vor Hochwasser und Starkregen

Gefördert wird die Erstellung eines Schutzkonzeptes. Die Förderquote beträgt in den Antragsjahren 2023 bis 2027 bis zu 50 %.

3. Förderbereich 2.3: Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels

Gefördert werden:

  • Baumrigolen mit Speicherelement mit einer Versickerung über eine Vegetationsfläche, die als belebte Bodenzone wie eine Muldenversickerung ausgebildet ist
  • Muldenversickerungsanlagen
  • Mulden-Rigolen-Anlagen

Allerdings erfolgt eine Förderung nur für die Abkopplung befestigter Flächen von der Mischwasserkanalisation im Bestand, nicht bei Neuerschließungen. Die Förderung der Sanierung vorhandener Anlagen ist ausgeschlossen. Es werden Maßnahmen, gefördert, die im vorgelagerten Einzugsgebiet einer Mischwasserbehandlung liegen, kit einer abgekoppelten Fläche von mindestens 3000 m ². Die Förderquote beträgt als Zuschuss bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.

4. Förderbereich 3: Reduzierung von Stoffeinträgen aus öffentlichen Abwasseranlagen

Gefördert werden:

  • Maßnahmen zur Aus- oder Umrüstung von öffentlichen Kläranlagen zur Reduzierung von Stoffeinträgen durch Mikroschadstoffe (z. B. Rückstände von Arzneimitteln) durch Membrantechnologie, Ozonung, Aktivkohle, UV-Verfahren oder anderen innovativen bzw. fortschrittlichen Technologien mit gleichartiger Reinigungsleistung (80%ige Elimination). Die Förderquote beträgt in den Jahren 2023 bis 2026: bis zu 50%, danach bis zu 30% der zuwendungsfähigen Ausgaben.
  • Maßnahmen zur Hygienisierung des Abwassers, z. B. zur Verminderung von Legionellen oder anderen abwasserbürtigen Krankheiterregern. Die Förderquote beträgt bis zu 50% der zuwendungsfähigen Ausgaben.

5. Förderbereich 4.1: Misch- und Niederschlagswasserbehandlung sowie -rückhaltung

Gefördert werden:

  • Regenüberlaufbecken, Regenklärbecken, Stauraumkanäle einschließlich der Entlastungsbauwerke, die nicht unter Ziffer 9.2 des Förderbereichs 4.3 fallen
  • Regenrückhaltebecken als Bauwerk (einschließlich Entlastungsbauwerk vor Einleitung in ein Gewässer
  • Weitere Anlagen, für die die Gelichwertigkeit gemäß dem sog. Trenn-Erlass nachgewiesen ist und die nicht unter Ziffer 9.2 des Förderbereichs 9.3 fallen
  • Förderungsart: zinsgünstiges Darlehen bis zu 50 %

6. Förderbereich 4.2: Retentionsbodenfilteranlagen

Förderungsquote: grundsätzlich bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben

7. Förderbereich 4.3: Weitergehende Behandlung von Misch- und Niederschlagswasser

Gefördert werden:

  • Neubau und Erweiterung zentraler Sedimentationsspeicherbecken (Förderungsquote: bis zu 30 %)
  • Nachträglicher Einbau von Lamellenabscheidern in Regenklärbecken und Regenüberlaufbecken sowie Neubau von Regenklärbecken mit Lamellenabscheidern mit einer Bemessung von maximal 2 Meter pro Stunde Oberflächenbeschickung (Förderungsquote: bis zu 40 %)
  • Technische Regenwasserfilteranlagen mit einer Reinigungsleistung von 80 % (Förderungsquote: bis zu 40 %)

8. Förderbereich 5.1: Fremdwasser - öffentliche Kanalsanierung

Gefördert wird die Sanierung der öffentlichen Kanalisation, bei der im Entwässerungsgebiet ein erhöhter Fremdwasseranteil vorhanden ist. Die Förderung (Anteilsfinanzierung) erfolgt über ein zinsverbilligtes Darlehen, und zwar bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.

9. Förderbereich 5.2: Fremdwasser und private Kanalsanierung

Gefördert wird die Sanierung von privaten Abwasserleitungen bei einer ganzheitlichen Sanierung im Zusammenhang mit der Elimination von Fremdwasser aus dem öffentlichen Kanalnetz.

Zu den privaten Abwasseranlagen gehören Abwassersammelleitungen zum Sammeln und Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser (Grundleitungen und Hausanschlussleitungen einschließlich der Schächte), die im Erdreich oder unzugänglich verlegt sind. Gefördert wird auch die Umstellung auf ein Trennkanalsystem, wenn die Gemeinde die öffentliche Mischwasserkanalisation auf ein Trennkanalsystem (öffentlicher Schmutzwasserkanal und öffentlicher Regenwasserkanal) umstellt.

Die Zuwendung beträgt bis zu 30 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch maximal 200 € je angefangenem laufenden Meter sanierter bzw. neu gebauter Hausanschluss- und Grundleitung.

10. Förderbereich 5.3: Sanierung der Abwasseranlagen auf kommunalen oder privaten Liegenschaften (Zuschussfinanzierung)

Gegenstand der Förderung sind die Ausgaben für die Sanierung oder Erneuerung von Abwasseranlagen sowie die dazugehörigen betrieblichen Einrichtungen (ausgenommen Schächte, die zur öffentlichen Kanalisation gehören). Gefördert wird auch die Umstellung auf ein Trennsystem, wenn die Gemeinde im Zusammenhang mit der Elimination von Fremdwasser die öffentliche Mischwasserkanalisation auf ein Trennkanalsystem (öffentlicher Schmutzwasserkanal und öffentlicher Regenwasserkanal) umstellt. Die Höhe der Zuwendung (Zuschuss) beträgt bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben (Antragssumme: mindestens: 25.000 €).

Das gesamte Förderprogramm ZunA kann mit dem folgenden Link aufgerufen werden:

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=7&vd_id=21326&ver=8&val=21326&sg=0&menu=0&vd_back=N

Az.: 24.1.2.3-002/002