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683/2023

BVerwG: Umweltverbände können gegen Zielabweichungen eines Regionalplans klagen

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Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 28.09.2023 (BVerwG 4 C 6.21) entschieden, dass eine anerkannte Umweltvereinigung gerichtlich überprüfen lassen kann, ob eine Abweichung von Zielen des Regionalplans gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt.

Eine Gemeinde plante die Festsetzung eines Gewerbegebiets für das Logistikzentrum eines Einzelhandelsunternehmens. Im Regionalplan war das betroffene Gebiet jedoch als Vorrangfläche für Landwirtschaft, Grünfläche und Sportanlagen ausgewiesen. Nachdem eine Zielabweichung im Umfang von 30 Hektar zugelassen wurde, zog der besagte Umweltverband vor Gericht. Zunächst ohne Erfolg: Die Instanzgerichte hielten die Klagebefugnis des Naturschutzverbandes für nicht gegeben, da der Zielabweichungsbescheid keine nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz rechtsbehelfsfähige Entscheidung sei.

Auf die Revision des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht das Berufungsurteil nun aufgehoben:

Ein statthafter Klagegegenstand sei nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 S. 2 UmwRG gegeben, wenn anstelle der Zielabweichungsentscheidung eine Änderung des Regionalplans hätte erfolgen müssen. Das sei insbesondere der Fall, wenn die Zielabweichungsentscheidung Grundzüge der Planung berühre, weil erhebliche Umweltauswirkungen auf Raumordnungsebene nicht ausgeschlossen werden könnten. Da das BVerwG dies aber mangels Tatsachenfeststellungen nicht prüfen konnte, wurde die Sache zur Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Az.: 20.0.5-008/001 ste