Mit Schnellbrief 249/2023 vom 31.07.2023 hatte die Geschäftsstelle darüber informiert, dass das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Urteil vom 18.07.2023 (Az. 4 CN 3.22) einen Bebauungsplan für unwirksam erklärt hat, der im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB erlassen worden war. Denn § 13b BauGB verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP-Richtlinie) und dürfe wegen des Vorrangs des Unionsrechts nicht angewendet werden.
In der Folge hatte das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) in Abstimmung mit den Ländern und den kommunalen Spitzenverbänden „Vorläufige Handlungsempfehlungen“ veröffentlicht, die erste Hinweise zu bauplanungsrechtlichen Fragen enthalten, welche sich aus dem Urteil ergeben haben (s. Schnellbrief 288/2023 vom 07.09.2023).
Mittlerweile hat das BVerwG die Urteilsgründe zu seiner Entscheidung vom 18.07.2023 veröffentlicht:
https://www.bverwg.de/de/180723U4CN3.22.0
Wie bereits mitgeteilt, ist geplant, dass das BMWSB nun gemeinsam mit den Ländern und den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene eine Auswertung der Entscheidungsgründe vornehmen und sich hinsichtlich weiterer Hinweise abstimmen wird.
Über die weiteren Entwicklungen halten wir Sie informiert.
Az.: 20.1.1.4.3-006/003 ste