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784/2024

Bekanntgabefiktion von Verwaltungsakten nach dem VwVfG, dem LZG und der Abgabenordnung

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Mit Schnellbrief Nr. 184 vom 21.06.2024 hatten die Geschäftsstelle über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher, verwaltungsvollstreckungsrechtlicher und kostenrechtlicher Vorschriften informiert. Mit Schnellbrief Nr. 236 vom 19.07.2024 wurde über die Stellungnahme der kommunalen Spitzenverbände dazu informiert.

Aus aktuellem Anlass erlauben wir uns den Hinweis, dass die dreitägige Bekanntgabefiktion des § 41 Abs. 2 VwVfG NRW ab dem 01.01.2025 vier Tage beträgt. Dies gilt auch für die Zustellung von Verwaltungsakten per Einschreiben gem. § 4 Abs. 2 LZG und gem. § 122 Abs. 2 AO. Grund ist, dass nach dem PostModG die Postdienstleister mehr Zeit für die Übermittlung von Briefen erhalten. Eine Anpassung der Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht notwendig – es sei denn, dass in dieser freiwillig (!) auf die bisherige dreitägige Frist der Bekanntgabe verwiesen wird.

Az.: 11.1-001/004