Nach § 10 EntschVO NRW erhöhen sich die Aufwandsentschädigungssätze nach den §§ 2 bis 4 und 5 Absatz 4 EntschVO NRW jährlich, beginnend ab dem 1. Januar 2025, um zwei Prozent. Das für Kommunales zuständige Ministerium macht die jeweils geltenden Entschädigungssätze öffentlich bekannt.
Diese Bekanntmachung ist nunmehr im Ministerialblatt (MBl. NRW. 2024 S. 1083) erfolgt. Die ab dem 1. Januar 2025 geltenden Aufwandsentschädigungssätze können der ebenfalls im Ministerialblatt als Anlage veröffentlichten Tabelle entnommen werden. Die Bekanntmachung ist unter dem Link https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=7&vd_id=21924&ver=8&val=21924&sg=0&menu=0&vd_back=N abrufbar.
Az.: 13-0.34-002/005