Das VG Arnsberg hat mit Urteil vom 12.11.2024 (Az. 4 K 1253/22) klargestellt, dass ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb einer Wasserkraftanlage nicht bescheidungsfähig ist, wenn er zu unbestimmt ist. Die Erteilung ist – so das VG Arnsberg – ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt und bedarf deshalb eines hinreichend bestimmten Antrags, da der Inhalt der wasserrechtlichen Gestattung (§§ 8 ff. WHG) ansonsten nicht feststeht. Der Antrag muss die zur Entscheidung notwendigen Angaben enthalten und der Wasserbehörde namentlich die Ausübung des ihr hierbei zukommenden wasserwirtschaftlichen Bewirtschaftungsermessens ermöglichen (§ 12 Abs. 2 WHG). Wird ein in diesem Sinne bescheidungsfähiger Antrag nicht gestellt, so scheidet die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis von vornherein aus (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 27.06.2022 – Az.: Au 9 K 20.2799 -).
Zugleich weist das VG Arnsberg darauf hin, dass bereits zweifelhaft sei, ob die beantragte Erlaubnis zum Betrieb einer Wasserkraftanlage überhaupt erteilt werden könne, weil die Verfügungsbefugnis der Klägerin über die betroffenen Grundstücke nicht geklärt sei, zumal diese nicht Grundstückseigentümerin sei. Insoweit hatte die beklagte Wasserbehörde bereits darauf hingewiesen, dass eine doppelte Erlaubniserteilung für dieselbe Gewässerbenutzung (hier: Betrieb einer Talsperre einerseits unter gleichzeitige Nutzung einer ca. 600 m von dem Staudamm der Talsperre entfernten Wasserkraftanlage andererseits) ausscheidet, weil in § 8 Abs. 4 WHG geregelt sei, dass die Erlaubnis grundsätzlich mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt worden sei, mit diesem auf den jeweiligen Rechtsnachfolger bezogen auf die Wasserkraftanlage oder das Eigentum am Grundstück übergehe.
Az.: 24.0.15 qu