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830/2024

VG München zum Anspruch auf Gewässerunterhaltung

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Das VG München hat mit Beschluss vom 06.06.2024 (Az.: M 31 E 24.3064) klargestellt, dass die Gewässerunterhaltungspflicht gemäß § 39 WHG eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung ist, die grundsätzlich nur gegenüber der Allgemeinheit besteht und keinen Drittschutz vermittelt. Es besteht somit kein Anspruch auf die Durchführung bestimmter Maßnahmen der Gewässerunterhaltung. Allerdings kann die zuständige Wasserbehörde im Wege der Gewässeraufsicht gegen den Träger der Gewässerunterhaltungspflicht Anordnungen gemäß § 100 WHG erlassen. Ein betroffener Grundstückseigentümer kann sich somit nur an die zuständige Wasserbehörde wenden, welche dann darüber entscheidet, ob ein wasserrechtliches Einschreiten nach pflichtgemäßem Ermessen geboten ist.

Az.: 24.0.15 qu