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181/2024

OVG NRW zu Abfallzwischenlager

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Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 31.10.2023 (Az.: 8 B 676/23 – abrufbar unter: www.justiz.nrw.de – Rubrik: Entscheidungen) entschieden, dass eine Untersagungsverfügung der zuständigen Behörde bezogen auf ein immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtiges Abfallzwischenlager grundsätzlich auch eine Räumungsverfügung bezogen auf die dort gelagerten Abfälle beinhaltet. Die Untersagung, gefährliche bzw. nicht gefährliche Abfälle auf dem Grundstück zu lagern, setzt jedenfalls voraus, dass die dort gelagerten Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden (vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 18.05.2021 – Az. 8 B 1468/20).

Az.: 25.0.2.1 qu